ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma ProExakt GmbH

❙ ❙ ❙ ❙ ❙ ❙ ❙ ❙

§ 1 Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Ausdrücklich widersprochen wird abweichenden AGB des Bestellers. Nur wenn ihre Geltung für jeden Einzelvertrag schriftlich und ausdrücklich durch uns bestätigt wird, werden diese Vertragsbestandteil. Als Ablehnung unsererseits gilt ein Schweigen auf Bestätigungsschreiben des Bestellers, welches seine Geschäftsbedingungen zum Vertragsbestandteil machen will, es führt aber nicht zum Einbezug der Geschäftsbedingungen des Bestellers. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden AGB. Jede Bestimmung dieser Bedingungen besitzt für sich allein Gültigkeit. Nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB gelten unsere Verkaufsbedingungen.

2. Sofern sich kollidierende AGB entsprechen, besitzt das übereinstimmend Geregelte Gültigkeit. Ferner gelten diejenigen Teile unserer Verkaufsbedingungen als vereinbart, denen keine kollidierenden Bestimmungen der AGB des Bestellers gegenüberstehen. Solche Bestimmungen der AGB des Bestellers, die nicht mit dem Regelungsgehalt unserer AGB vollständig übereinstimmen, werden hingegen nicht Vertragsbestandteil. In allen anderen Fällen gilt das dispositive Recht.

3. Auch für alle künftigen Warenlieferungs- und Nachlieferungsverträge zwischen den Parteien in laufender Geschäftsbeziehung gelten diese Verkaufsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung, ohne dass eine erneute Einbeziehung oder Bezugnahme auf die Verkaufsbedingungen nach der erstmaligen Vereinbarung notwendig ist.

4. Bei jeder Neufassung und Änderung der AGB wird der Kunde schriftlich über die Änderung informiert. Auf Wunsch wird ihm ein Exemplar der geänderten AGB zugesandt.

5. Bei Schriftstücken, deren Übersetzung in ausländischer Sprache beigefügt ist und die sich auf einen Vertrag beziehen, für den Deutsch Verhandlungssprache ist, gilt die Übersetzung nur als Information. Für den Vertragsinhalt allein entscheidend ist der deutsche Wortlaut.

6. Der Schriftform bedürfen Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch nicht vertretungsberechtigte Personen. Schriftlich niederzulegen sind ferner alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden.

§ 2 Angebote

1. Angebote durch uns sind freibleibend. Sie stellen eine Aufforderung gegenüber dem Besteller dar, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages (Bestellung) abzugeben, und binden uns deshalb noch nicht. Bestellungen können wir innerhalb einer Frist von 4 Wochen annehmen. Der Besteller ist während dieser Frist an sein Angebot gebunden.

2. Nur wenn wir die Bestellung in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen, werden Verträge für uns bindend. Wenn ein Vertrag nicht zustande kommen soll, sind wir nicht verpflichtet, auf ein solches Angebot bezugnehmendes Auftragsschreiben eines potenziellen Bestellers zu widersprechen.

3. Beschreibungen und Ablichtungen unserer Ware und Produkte in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, soweit diese nicht Teil unserer Angebotes sind, sind stets nur annähernd gemeint und werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies im Vertrag schriftlich ausdrücklich so bezeichnet und festgelegt ist.

4. Wir behalten uns vor, durch den technischen Fortschritt oder durch Rationalisierung bedingte sowie gestalterische Änderungen am Vertragsgegenstand jederzeit vorzunehmen, soweit sich diese innerhalb des Handelsüblichen halten und sie dem Besteller zumutbar sind. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht etc. bleiben stets vorbehalten.

5. Der Besteller erhält dann ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn die Änderungen des Vertragsgegenstandes über den handelsüblichen Umfang hinaus gehen und darüber hinaus für den Besteller unzumutbar sind. Das Rücktrittsrecht kann der Besteller binnen 2 Wochen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung durch uns schriftlich ausüben. Ein späterer Rücktritt ist aufgrund der dann erfolgten entsprechenden Vertragsänderungen ausgeschlossen.

§ 3 Angebotskosten, Angebotsunterlagen und Schutzrechte

1. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.

2. Eigentums- und Urheberrechte behalten wir an Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor; ohne unsere Zustimmung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Überdies dürfen sie ohne unsere Zustimmung weder kopiert noch sonst wie vervielfältigt werden und sind uns nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben.

3. Im Rahmen der Vertragserfüllung von uns hergestellte Formen, Muster oder Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Wir sind zu deren Herausgabe an den Auftraggeber auch dann nicht verpflichtet, wenn der Preis dafür im Vertrag oder Rechnung gesondert ausgewiesen ist, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen vertraglichen Vereinbarung.
Urheberrechte an den genannten Formen, Mustern oder Werkzeugen stehen uns zu.

4. Der Besteller übernimmt für Waren, die nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers angefertigt werden, die Haftung bei Verletzungen von Patent- und anderen Schutzrechten Dritter. Er hat uns von solchen Ansprüchen freizustellen.

§ 4 Preise

1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise netto „ab Werk“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwerksteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Gesondert berechnet werden Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Montage, Versicherungen und Bankspesen.

2. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind wir für eine Zeit von 6 Wochen an die vereinbarten Preise gebunden. Ändern sich insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen nach Ablauf der Bindungsfrist und vor der Lieferung sodann die Kosten, können wir die vereinbarten Preise entsprechend ändern. Auf Verlangen werden wir die Kostenänderung dem Besteller nachweisen.

3. Im Falle von Nachbestellungen werden die Preise neu vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, sind wir berechtigt, die Preise einseitig nach billigem Ermessen festzusetzen.

4. Sollte in unserer Abrechnung die Mehrwertsteuer nicht enthalten sein, insbesondere weil aufgrund von Angaben des Bestellers wir von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Besteller verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, an uns zu bezahlen. Unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen, besteht diese Pflicht.

§ 5 Lieferzeit, Lieferfristen, Verzug, Pflichtverletzung und höhere Gewalt

1. Wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des vereinbarten Liefertermins unser Werk verlassen hat oder an die Transportperson in unserem Werk übergeben wurde oder dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt wurde, gilt der vereinbarte Liefertermin vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung als eingehalten.

2. Hängt die Auftragsausführung von Unterlagen, Genehmigungen oder Erklärungen der für die Auftragsausführung wesentlichen Fragen ab, die der Besteller beizubringen hat, so bleibt ein von uns zugesagter oder vereinbarter Liefertermin nur verbindlich, wenn der Auftraggeber bis zum Beginn der 8. Woche vor dem Liefertermin die Frage geklärt bzw. die Unterlagen oder Genehmigungen beigebracht hat.

Nach den gesonderten Bestimmungen beider Parteien im Vertrag, ergibt sich aus der Natur des Vertrages, welche Unterlagen und Erklärungen im Sinne dieser Vorschrift beigebracht werden müssen.

3. Lieferfristen fangen mit der Absendung der Auftragsbestätigung an zu laufen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4. Lieferfristen beginnen jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen sowie Klärung der für die Ausführung des Auftrages wesentlichen Fragen. Welche Unterlagen und Genehmigungen beizubringen sind, sind sowie welche Fragen durch den Besteller geklärt werden müssen, bestimmt sich nach der individualvertraglichen Vereinbarung der Parteien oder aus der Natur des Vertrages.

5. Die Erfüllung vereinbarter Vorauszahlungspflichten des Bestellers wird von der Einhaltung der Lieferfrist vorausgesetzt. Die Lieferfrist beginnt darüber hinaus ebenfalls nach Erfüllung derjenigen Vertragspflichten des Bestellers, die unter Bezugnahme auf diese Vorschrift individualvertraglich gesondert festgelegt werden oder sich aus der Natur des Vertrages ergeben. Erst nach vollständiger und mangelfreier Erfüllung all derjeniger Vertragspflichten des Bestellers, die für unsere Leistung wesentlich und erforderlich sind, beginnt die Lieferfrist.

6. Die vereinbarten Lieferfristen und Termine werden unverbindlich, wenn wir einen von den Bestellern nach Vertragsschluss geäußerten Änderungswunsch der Vertragsleistung akzeptieren. Wir sind bemüht, dem Besteller möglichst kurzfristig neue Termine für die Anlieferung, Inbetriebnahme und Abnahme seines Bestellgegenstandes zu benennen. Wir sind jedoch berechtigt, bei dieser Neuterminierung anderweitige Verpflichtungen vorrangig zu berücksichtigen.

7. Im Falle von Terminverzögerungen gemäß den oben genannten Vorschriften ist ein neuer Montage-, Reparatur- und/oder Liefertermin nur nach schriftlicher Zusage durch uns oder einen unserer vertretungsberechtigten Mitarbeiter verbindlich.

Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Termin aufgrund gesetzlicher Vorschriften unverbindlich geworden ist.

8. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen oder der Liefertermin verschiebt sich um eine angemessene Frist bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z. B. Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen, hoheitliche Eingriffe oder Verfügungen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Gleiches gilt für Behinderungen durch höhere Gewalt.

Treten die vorbezeichneten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges ein, sind diese auch dann von uns nicht zu vertreten.

Jeder Vertragsteil ist berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurückzutreten, wenn die Störung länger als 3 Monate dauert. In einem solchen Fall des Rücktritts sind uns die Kosten der bereits durchgeführten Arbeiten inkl. Material zu ersetzen. Auf Verlangen jedes Vertragsteils hat der andere bei Ablaufen der 3-monatigen Verzögerungsfrist zu erklären, ob er an dem Vertrag festhalten will oder nicht.

Wir sind verpflichtet, dem Besteller den Eintritt einer Verzögerung baldmöglichst schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Wegfall der Verzögerung.

9. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung als Voraussetzung unserer Lieferverpflichtung bleibt stets vorbehalten.

10. Für den Fall, dass wir die Überschreitung des Liefertermins bzw. die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten haben, kann der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine Frist zur Leistung von wenigstens 2 Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Sind die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB gegeben, kann er ohne Fristsetzung zurücktreten.

Die Rücktritts- bzw. Ablehnungserklärung wie auch die Nachfristsetzung können nur schriftlich erfolgen.

11. Bei Pflichtverletzungen unsererseits sind wir zum Schadensersatz nur verpflichtet, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vorliegt. Die gesetzlichen Beweislastregelungen bleiben unberührt.

§ 6 Lieferung auf Abruf

1. Teillieferungen von Bestellungen sind dann erfüllbar, wenn sich diese innerhalb des Handelsüblichen halten und sie dem Besteller zumutbar sind. Diese Teillieferungen sind gemäß unseren Zahlungsbedingungen jeweils gesondert zu bezahlen. Nach erfolgter Teillieferung durch uns ist der Besteller zur Geltendmachung seiner Rechte aus § 5, Nr. 10 und 11 dieser AGB auch hinsichtlich des Gesamtvertrages berechtigt, sollten deren Voraussetzungen vorliegen und der Besteller an der Teillieferung kein Interesse haben.

2. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht uns für den Fall der Verzögerung des Abrufs durch den Besteller das Recht zu, nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wenn der Besteller die Verzögerung nicht zu vertreten hat, ist Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen. Unser Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 BGB bleibt unberührt. In einem solchen Fall steht uns wahlweise das Recht zu, gegen Bereitstellung der gesamten Lieferung den vereinbarten Kaufpreis zu verlangen.

3. Wenn keine andere Frist vereinbart ist, muss der Besteller die auf Abruf bestellte Ware spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Auftragsbestätigung vollständig abgerufen haben.

§ 7 Gefahrenübergang und Transport

1. Siehe, wenn vorhanden, gesonderte Vereinbarung des jeweilig geschlossenen Vertrages mit dem Besteller.

2. Wird die Ware beim Besteller auf seinen Wunsch oder auf Vereinbarung zugeschickt, so geht, wenn soweit gesetzlich zulässig, beispielsweise die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sofern die Ware unser Werk verlässt, egal ob Teil- oder Komplettlieferungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort oder von einem anderen Ort aus erfolgt, und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt oder wer die Anfuhr bei dem Besteller oder zu einem Transporteur übernommen hat.

3. Die Gefahr im oben beschriebenen Umfang geht dann auf den Besteller über, wenn die Ware, die im Sinne der obigen Vorschrift an den Besteller zugesandt werden soll bzw. vom Besteller abgeholt wird, im Werk an die Transportperson oder den Besteller übergeben wird.

4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung im Namen und auf Rechnung des Bestellers gegen Transport-, Lager- und Montageschäden versichern. In diesen Fällen übernehmen wir das Transportrisiko (insbesondere für Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden) über den oben beschriebenen Gefahrentragungszeitpunkt hinaus.
Wir sind berechtigt, die Lieferung im Namen und auf Rechnung des Bestellers gegen Transport-, Lager- und Montageschäden zu versichern, wenn der Sitz des Bestellers aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort ist.

5. Erfolgt der Transport durch Dritte und bleibt die Ware insbesondere auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers unversichert, reist sie auf dessen Gefahr.

6. Soweit wir das Transportrisiko nach obigen Vorschriften tragen, ist der Besteller verpflichtet, uns die Schadenabwicklung gegenüber dem Versicherer nach Kräften zu erleichtern. Insbesondere hat er sich unmittelbar nach Erhalt der Sendung von deren Zustand zu überzeugen und eventuelle Transportschäden unverzüglich von der zuständigen Stelle feststellen zu lassen und uns diese Information unverzüglich an uns zu übermitteln. Sollte es zu Leistungskürzungen des Versicherers aufgrund oben genannten unzureichenden Mitwirkung des Bestellers bei der Schadensfeststellung und/oder -abwicklung kommen, sind wir berechtigt, ihn mit den Leistungskürzungen des Versicherers zu belasten.

7. Verzögert sich die Versendung oder Abnahme der versandbereiten Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Gleiches gilt, wenn dieser bei Abrufaufträgen die Ware nicht fristgerecht abruft.

§ 8 Abnahme

1. Angelieferte Gegenstände, auch wenn sie Mängel aufweisen, muss der Besteller entgegennehmen. Verweigert er dies unter Hinweis auf angebliche Mängel, kann er keine Schadensersatzansprüche daraus herleiten, dass er sie nicht nutzen konnte. Er trägt insofern auch die Gefahr einer weiteren Verschlechterung. Seine Rechte bei Mängeln bleiben unberührt. Die Annahme der Liefergegenstände in diesem Fall ist unabhängig davon, ob die Ware im Rechtssinne abgenommen wird (§ 640 BGB) oder nicht.

2. Unabhängig davon, ob unsererseits noch Lieferungen oder sonstige Leistungen wie zum Beispiel Montage- und Reparaturarbeiten zu erbringen sind, gelten ohne Vorbehalt in Betrieb genommene Gegenstände als abgenommen.

§ 9 Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar (Datum des Eingangs), soweit keine gesonderte Vereinbarung vorliegt.

2. Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisungen auf die in der Rechnung angegebenen Konten nehmen wir nur bei gesonderter Vereinbarung an, dies gilt für beispielsweise Schecks. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen trägt der Besteller. Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Ein Skontoabzug für Zahlungen mittels Wechsel wird nur bei Vereinbarung des vorliegenden Vertrages gewährt. Die Bezahlung durch Wechsel und Schecks als solche gilt nicht als Begleichung fälliger Forderungen.

3. Bei schuldhafter Nichtzahlung nach Fälligkeit können wir ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz als Vertragsstrafe vom Besteller fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Sobald die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches wegen Verzögerung vorliegen, regeln sich unsere Ansprüche nach § 11 dieser AGB.

4. Seitens des Bestellers können Zahlungen wegen einer Gegenforderung, die nicht unstreitig ist oder nicht von uns anerkannt ist oder nicht rechtskräftig festgestellt ist, weder zurückgehalten werden, noch mit Zahlungspflichten aufgerechnet werden.

5. Ist der Besteller mit einer Zahlung mehr als 10 Tage mit dem vereinbarten Zahlungsmittel in Verzug oder wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Abnehmers bekannt, unabhängig davon, ob die Vermögensverschlechterung vor oder nach Vertragsschluss eintrafen, so können wir nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung hinsichtlich der Preise aller noch nicht von uns erbrachten Lieferungen einschließlich der Wechselforderungen oder Sicherheitsleistung bezüglich dieser Ansprüche verlangen. Bevor diese Verlangen nicht erfüllt sind, sind wir zur weiteren Lieferung aus laufenden Verträgen nicht verpflichtet.

6. Jede Teillieferung ist ein gesondertes Geschäft.

7. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns bezahlt hat, behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Somit sichert das vorbehaltene Eigentum an dem Liefergegenstand auch Forderungen gegen den Besteller aus Verträgen, die sich nicht auf den Liefergegenstand beziehen. Der Besteller verwahrt das Sicherungseigentum für uns.

2. Sollte der erweiterte Eigentumsvorbehalt aufgrund widersprechender Geschäftsbedingungen des Bestellers nicht zum Vertragsinhalt geworden sein, so erfolgt übergangsweise die Lieferung unter einfachem Eigentumsvorbehalt.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen nicht eingestellt hat sofern wäre die Weiterveräußerung unzulässig.

4. Der Besteller tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bezüglich des Vertragsgegenstandes mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Der Besteller bleibt zur Einbeziehung der Forderung so lange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen insgesamt nicht eingestellt hat.

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte über den Vorbehaltsgegenstand hat der Besteller uns unverzüglich unter Beifügung aller benötigten Unterlagen schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

6. Dass der Besteller seinen Abnehmern die Abtretung mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, kann von uns verlangt werden.

7. Werden Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware oder Miteigentumsware haben, in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch in der Höhe des jeweiligen und anerkannten Saldos ab, und zwar in Höhe unserer Forderungen gegen den Besteller.

8. Verpflichtet, ist der Besteller während der gesamten Dauer des Eigentumsvorbehalt, die Ware pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Erforderliche Reparaturen sind innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes durch uns auf Kosten des Bestellers durchzuführen. Wir übernehmen die Kosten dieser Reparaturen insoweit, als wir im Rahmen der Gewährleistungsbestimmungen dieser AGB zu Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen verpflichtet sind.

9. Sofern nicht der Besteller den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachweist, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl und Beschädigungen aller Art, insbesondere durch Feuer oder Wasser, ausreichend zum Neuwert zu versichern.

10. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 15 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Die Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wir der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir die Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

12. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir ebenfalls das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ursprungssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für uns, wenn nicht anders Vereinbart.

13. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Besichtigung des Grundstücks und dessen Betreten zu gestatten, seine Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer uns abzutreten bzw., falls er selbst Grundstückseigentümer ist, andere gleichwertige Sicherungsrechte zu gewähren, wenn die Vorbehaltsware durch die Verbindung mit einem Grundstück dessen wesentlicher Bestandteil wird.
Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, so sind wir mit Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Vermieters berechtigt, in die Rechtsstellung des Bestellers diesem gegenüber einzutreten.

14. Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Sicherungseigentum bedeutet noch nicht den Rücktritt vom Vertrag.

§ 11 Verzug des Bestellers

1. Wir können dann Ersatz für entstandene Mehraufwendungen verlangen, wenn der Besteller die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht abnimmt.

2. Im Falle des Verzuges des Bestellers sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, eine Verzinsung der Summe, mit der der Besteller in Verzug ist, mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.

3. Sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, so können wir, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % unseres Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 12 Ansprüche aufgrund vom Mängeln

1. Wir sind nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt, soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt. Dabei gehen von uns ersetzte Teile in unser Eigentum über.

2. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Waren uns offensichtliche Mängel mitteilen, andernfalls die Mängelansprüche des Bestellers entfallen. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen.

3. Solange der Besteller nicht allen seinen Zahlungspflichten mit Ausnahme eines Betrages, der dem Minderungsbetrag bezüglich der mangelhaften Ware entspricht, nachgekommen ist, können wir die Beseitigung von Mängeln verweigern. Ist dies der Fall, ist der Besteller zu einer Vorauszahlung nur verpflichtet, wenn wir unsere Mängelhaftung im Rahmen dieser AGB ihm gegenüber in schriftlicher Form bestätigt haben.

4. Sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt, hat die Überprüfung gerügter Mängel durch uns unverzüglich zu erfolgen. Hierzu ist uns die Gelegenheit zu geben, dies an Ort und Stelle zu tun.
Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.

5. Soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen, können wir den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, belasten. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verbringung bestimmungsgemäß nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erfolgt.

6. Im Hinblick auf Vereinbarungen des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, sind Rückgriffsansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§478 BGB) insoweit ausgeschlossen. Es besteht eine so rechtzeitige Informationspflicht seitens des Bestellers hinsichtlich der Mängelansprüche seiner Abnehmer, dass wir in der Lage sind, unserer Wahl nach die Ansprüche des Abnehmers anstatt derjenigen des Bestellers zu erfüllen.

7. Gehört zu unseren Vertragspflichten auch die Montage des Liefergegenstandes, so wird nach deren Abschluss ein Abnahmeprotokoll gefertigt, das vom Besteller zu unterzeichnen ist. Darin sind die Mängel festzuhalten, die dem Besteller zu diesem Zeitpunkt bekannt oder die offensichtlich sind. Werden diese Mängel nicht protokolliert, gilt unsere Leistung insofern als mangelfrei abgenommen.

8. Es gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen für Ersatzleistungen und Nachbesserungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache.

9. 1 Jahr ab Gefahrübergang verjähren Mängelansprüche. Dies ist nicht der Fall, wenn Mängel durch uns grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen worden sind. Dies gilt ferner auch für etwaige von uns abgegebene oder uns bindende Garantien, sofern nichts anderes vereinbart ist. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Gleiches gilt für längere gesetzliche Verjährungsfristen, wie für die Erstellung von Bauwerken oder der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursachten. Auch für Mängelfolgeschäden gelten diese Verjährungsfristen, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Verjährung wird bis zur Nacherfüllung lediglich gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt, wenn es aufgrund mangelhafter Lieferung einer solchen bedarf.

10. Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anders lautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, verweigern wir die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz gilt § 13 dieser Bedingungen.

11. Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt im Übrigen zusätzlich:

Wir sind lediglich verpflichtet, die Lieferung im Lande der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach eigenem Ermessen entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und auf den Besteller übertragen oder die gelieferte Ware dergestalt variieren, dass das Schutzrecht keine Verletzung erfährt, oder die gelieferte Ware austauschen. Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweils vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Sind uns diese Optionen nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so hat der Besteller Anspruch auf die gesetzlichen Ansprüche und Rechte. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt § 13 dieser Bedingungen.

12. Wählt der Besteller wegen eines Recht- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

13. Werden Auswahlmuster dem Besteller zur Prüfung zugesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Auswahlmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.

14. Steht die Montageanleitung im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Montage und resultiert daraus ein Mangel, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet.

§ 13 Schadensersatz/Aufwendungsersatz

1. Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln der ausgelieferten Ware ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mängel- und für Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelhafteter Ware beruhen, setzt grundsätzlich voraus, dass wir den Mangel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige Vertragspflichtverletzung verschuldet haben, falls nicht etwas Gesondertes vereinbart ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder für uns abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB).

2. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche sowie Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, egal aus welchen Rechtsgründen, beispielsweise wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor, bei oder nach Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei unserer fahrlässigen wesentlichen Vertragspflichtverletzung. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und berechnenden Schaden begrenzt. Die Änderungen der Beweislast sind mit diesen Regelungen in Ziffern 1 und 2 nicht verbunden.

3. Ist unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen, gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und Vertreter.

4. Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach § 12 Ziff. 9, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 ff BGB oder dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Diese Verjährung gilt insbesondere auch für Mangelfolgeschäden.

5. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Eigenmontage bzw. Inbetriebnahme, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung – insbesondere übermäßiger Beanspruchung – ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, unsachgemäßer oder ohne unsere Genehmigung durchgeführten Änderungen oder Instandsetzungen beruhen.

6. Wir haften nicht für die Erteilung eventuell erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und die Erfüllung von Immissionsvorschriften. Wenn die Einhaltung dieser Vorschriften bzw. die Erbringung öffentlich rechtlicher Genehmigungen durch uns einzelvertraglich vereinbart worden ist, gilt dies nicht.

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Braunschweig.

2. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist nach unserer Wahl Braunschweig oder der Sitz des Bestellers oder – bei Auslandslieferung – die Hauptstadt des Sitzlandes des Bestellers, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn der Besteller nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes (ZPO) verlegt oder dass dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dasselbe gilt auch für Streitigkeiten aus Wechsel und Scheck.

3. Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf.